Verein zur Förderung der Interessen und des Images der Österreichischen Gießereiindustrie (Proguss-Austria )
Download Statuten Stand 11.05.2017
Der Verein „Proguss-Austria“ – VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER INTERESSEN UND DES IMAGES DER ÖSTERREICHISCHEN GIEßEREIINDUSTRIE (Proguss-Austria ) hält fest, dass die nachfolgend gewählten personen- und funktionsbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten und geschlechtsneutral zu verstehen sind.
I. Vereinsname und Vereinssitz
1. Der Name des Vereins ist „Proguss-Austria“ – Verein zur Förderung der Interessen und des Images der Österreichischen Gießereiindustrie, abgekürzt Verein „Proguss-Austria“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit über das In- und Ausland. Die Errichtung von Zweigvereinen und Zweigstellen bleibt vorbehalten.
II. Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches zwischen Vertretern der Wissenschaft, der Anwendungstechniken, der Wirtschaft und der Verwaltung betreffend sämtliche Bereiche der Gießereiindustrie (Gießer, Anwender, Zulieferer).
b) Förderung von Forschung und Entwicklung sowie von Erfindungen und Innovationen in der Gießereiindustrie.
c) laufende Förderung des Images der Gießereiindustrie.
d) Förderung von Kooperationen und des Informationsaustausches zwischen den Akteuren der Gießereiindustrie (Gießer, Zulieferer, Anwender).
e) Förderung von Ausbildungsmaßnahmen in sämtlichen Bereichen der Gießereiindustrie.
f) Förderung und Vermittlung des Informationsaustausches über aktuelle technologische Entwicklungen in der Gießereiindustrie mit allen an den technologischen Veränderungen und der weiteren Entwicklung involvierten interessierten Verkehrskreisen, Unternehmen und Personen.
III. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
1. Als ideelle Mittel dienen
a) die Herausgabe und der Vertrieb der internationalen Fachzeitschrift „Giesserei Rundschau“.
b) Verbreitung von Ergebnissen aus Forschung und Lehre.
c) Publikationsprojekte mit Instituten, Institutionen und Gesellschaften des öffentlichen und privaten Rechts im In- und Ausland auf allen Gebieten der Forschung und Entwicklung sowie der Wissenschaft betreffend alle Bereiche der Gießereiindustrie (Gießer, Anwender, Zulieferer).
d) Schaffung von Plattformen für die Vermittlung von Wissenschaft, Forschungsergebnissen, Innovationen ua (Wissensvermittlung) sowie des Informations- und Gedankenaustausches zwischen den in der Gießereiindustrie tätigen und den daran interessierten Verkehrskreisen, Unternehmen und Personen.
e) das Erstellen einschlägiger Druckwerke, Broschüren und anderer Publikationen einschließlich elektronischer und multimedialer Präsentationen, das Abhalten von Informations- und Beratungsveranstaltungen.
f) Mitveranstaltung der Österreichischen Gießereitagung (mit dem Österreichischen Gießerei-Institut des Vereins für praktische Gießereiforschung [ÖGI] und der Montanuniversität Leoben).
g) Zusammenarbeit, Kooperation und Austausch mit der Montanuniversität Leoben, dem Österreichischen Gießerei-Institut des Vereins für praktische Gießereiforschung und der Mitglieder der Österreichischen Gießereiindustrie (aktuelle Bezeichnung: Berufsgruppe der Gießereiindustrie Österreichs).
h) Zusammenarbeit, Kooperation und Austausch mit europäischen Gießereivereinigungen.
i) die Organisation von Tagungen, Vorträgen, Seminaren, Schulungen und ähnlichen Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene.
j) Umsetzung von imagefördernden und -unterstützenden Maßnahmen für alle Bereiche der Gießereiindustrie – Öffentlichkeitsarbeit, Public Relations und Marketing.
k) Errichtung und Aufrechterhaltung von Kapital- und/oder Personengesellschaften mit gleichem oder ähnlichem (Unternehmens-)Zweck, die Beteiligung an solchen sowie die dem Vereinszweck entsprechende Ausübung der Gesellschafterstellung in derartigen Gesellschaften. Die Mittel bei der Gründung, Erhalt/Förderung bzw Beteiligung von/an Gesellschaften können insbesondere im Bereitstellen der Betriebsmittel, des Personals, der Einrichtung, der Räumlichkeiten, des Know-Hows sowie im vergünstigten Erbringen sonstiger Leistungen bestehen.
2. Als materielle Mittel dienen:
a) Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder, wobei die Art, Höhe und Zeitdauer der Beitragsleistung vom Vorstand festgelegt werden.
b) Erträge aus der Vereinstätigkeit, Veranstaltungen, Vorträgen, Schulungen, der Verwaltung des Vereinsvermögens, Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie Beteiligungen.
c) Einnahmen aus der Herausgabe der “Giesserei Rundschau“ (ua Inserate, Abonnements) und von Druckereiwerken.
d) Zuwendungen.
e) Sonstige Einnahmen, wie Subventionen, Spenden, Zuwendungen nach Todesfällen / von Todeswegen und Unterstützungen sowie projektbezogene Förderungen.
IV. Gesellschaften des Handels- und des Zivilrechtes
1. Der Verein kann, soweit dies dem Vereinszweck dient, Gesellschaften des Handels- und des Zivilrechts, wie Personen- und Kapitalgesellschaften, gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
2. Diese Gesellschaften dürfen nur einen solchen Unternehmensgegenstand haben, der der Erreichung des Vereinszwecks dient oder diesen unterstützt.
3. Der Vorstand hat in die Organe der Gesellschaft zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Persönlichkeiten zu entsenden oder in geeigneter Form an ihrer Bestellung mitzuwirken.
4. Ausschüttungen laufender Gewinne der gegenständlichen Gesellschaften, Ausschüttungen von (Teil-)Betriebsveräußerungsgewinnen, Liquidationsgewinne oder Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen sind entsprechend den Vereinszwecken (Artikel II) zu verwenden.
V. Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, unabhängig von Nationalität, Wohn- und Unternehmenssitz werden, die sich zu den Zielen und den Aufgaben des Vereins bekennen.
Ständige ordentliche Mitglieder sind:
a) die Mitglieder der Österreichischen Gießereiindustrie (aktuelle Bezeichnung: Berufsgruppe der Gießereiindustrie Österreichs) als Branchenvertretung.
b) Österreichisches Gießerei-Institut des Vereins für praktische Gießereiforschung.
c) Lehrstuhl für Gießereikunde an der Montanuniversität Leoben.
3. Außerordentliche Mitglieder sind Gießereilehrlinge, Studenten sowie sonstige physische und juristische Personen – dies des In- und Auslands –, die die Einrichtungen des Vereins regelmäßig in Anspruch nehmen.
4. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein durch besondere Zuwendungen fördern und zur Erfüllung der Vereinsaufgaben in besonderer Weise beitragen.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich auf dem Gebiet der Vereinszwecke und verwandter Zweige oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
VI. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Geschäftsführer des Vereins. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der ein Aufnahmeersuchen ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
2. Die Vereinsmitgliedschaft wird mit der Zustellung der schriftlichen Aufnahmebestätigung (in Form eines Briefes, per Telefax oder E-Mail) endgültig erworben.
3. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Präsident gemeinsam mit dem Geschäftsführer.
4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
5. Juristische Personen, Interessenvertretungen und öffentliche Körperschaften werden durch ihre vertretungsbefugten Organe oder durch die beim Geschäftsführer bekanntgegebenen Repräsentanten vertreten.
VII. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. den Tod bei physischen Personen bzw. durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit durch Auflösung oder Liquidation der juristischen Person sowie durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens. In diesem Falle endet die Mitgliedschaft von selbst mit dem Tage des Ausscheidens begründenden Ereignisses.
2. den Austritt, der bis 15. November (einlangend) mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer des Vereins bekanntzugeben ist. Die Mitgliedschaft erlischt per 31. Dezember des Jahres. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist diese erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. das Ablaufen des Förderzeitraumes bzw. durch die Beendigung der Förderung eines fördernden Mitgliedes. Die Mitgliedschaft erlischt per 31. Dezember des Jahres des die Beendigung begründenden Ereignisses.
4. durch Ausschluss durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Beschluss des Vorstands kann schriftlich an die Generalversammlung eine Berufung eingebracht werden. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Generalversammlung entscheidet in letzter Instanz – die Entscheidung der Generalversammlung ist nicht anfechtbar (Artikel XVII gilt in diesem Fall nicht). Als wichtige Ausschlussgründe gelten insbesondere:
a) grobe Schädigung des Ansehens des Vereins oder eines bzw mehrerer seiner Mitglieder.
b) grobe Verletzung der Mitgliedspflichten.
c) eine strafrechtliche Verurteilung des Mitgliedes.
d) Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung gemäß den in Abs 4 genannten Gründen, auf Antrag des Vorstands, beschlossen werden.
Allgemeine Bestimmungen:
1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch, welcher Art auch immer, an den Verein. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied jedoch nicht von der Zahlung der bis zum Ende der Mitgliedschaft fälligen Mitgliedsbeiträge.
2. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf irgendeinen Anteil des Vereinsvermögens.
3. Der Ausschluss des Vereinsmitglieds wird mit Beschluss des Vorstands oder – im Falle einer Anfechtung – der Generalversammlung rechtswirksam und wird dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied mit eingeschriebenem Brief zur Kenntnis gebracht.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.
5. Änderungen auf Gesellschafterebene, Umgründungen oder Verschmelzungen bei Mitgliedern bewirken keine Beendigung der Mitgliedschaft.
VIII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins haben, ohne Unterscheidung der Mitgliedschaft, nachfolgende Rechte:
a) Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen.
b) Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen, soweit diese vorhanden sind.
c) Üben Mitglieder ihr Wahl- und Stimmrecht durch Vertreter aus, ist die erteilte Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Der Vertreter muss nicht Mitglied des Vereins sein. Ein Mitglied oder Vertreter kann maximal ein weiteres Mitglied vertreten.
2. Nach der Art der Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung Sitz, je eine Stimme, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
b) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Wahlvorschläge für die Vorstandsmitglieder und für die Rechnungsprüfer bzw den Abschlussprüfer zur Abstimmung einzubringen sowie Anträge an die Generalversammlung zu stellen.
c) Ordentliche Mitglieder haben das Recht auf begünstigte Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Vereins soweit diese vorhanden sind bzw angeboten werden.
Außerordentliche, Fördernde und Ehrenmitglieder:
a) Die außerordentlichen, fördernden sowie Ehrenmitglieder haben das Recht bei der Generalversammlung des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen.
b) Die Gewährung weiterer Rechte, ua die begünstigte Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Vereins, kann vom Vorstand beschlossen werden.
3. Die Mitglieder des Vereins haben insbesondere folgende Pflichten:
a) Den Verein bezüglich seines Vereinszweckes nach Kräften zu unterstützen und die Statuten des Vereins sowie Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands zu befolgen und einzuhalten.
b) Förderung und Wahrung der Interessen des Vereines.
c) Bezahlung des vom Vorstand festgesetzten Mitglieds- bzw Förderbeitrages.
d) Die Einhaltung der Verschwiegenheit über alle Informationen, die dem Vereinsmitglied im Laufe seiner Mitgliedschaft im Verein und in deren Zusammenhang zur Kenntnis gelangt sind.
IX. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung (Artikel X.)
2. Der Vorstand (Artikel XI.)
3. Die Geschäftsführung (Artikel XIII.)
4. Die Rechnungsprüfer (Artikel XVI.)
5. Das Schiedsgericht (Artikel XVII.)
X. Generalversammlung
1. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder in der Generalversammlung gilt Artikel VIII. dieser Vereinsstatuten.
2. Die ordentliche Generalversammlung findet (mindestens) einmal pro Kalenderjahr statt. Sie wird auf Anordnung des Präsidenten vom Geschäftsführer einberufen. Die Generalversammlung findet spätestens bis zum 30. (dreißigsten) Juni unter Mitteilung der Tagesordnung mittels schriftlicher Einladung mindesten 14 (vierzehn) Tage vor dem Termin statt. Die Einberufung erfolgt in Form eines Briefes, per Telefax oder E-Mail. Als schriftliche Einladung gilt auch die fristgerechte Veröffentlichung der Einladung in der „Giesserei Rundschau“.
3. Eine außerordentliche Generalversammlung muss auf Beschluss des Vorstands (einfache Mehrheit) oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen 4 (vier) Wochen einberufen werden. Weiters ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn beide Rechnungsprüfer gemeinsam oder der Abschlussprüfer dies verlangen. Beide Rechnungsprüfer gemeinsam oder der Abschlussprüfer können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.
4. Der Präsident des Vereins ist auch der Vorsitzende der Generalversammlung. Bei Verhinderung des Präsidenten leitet der Vizepräsident die Generalversammlung. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
5. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem anberaumten Termin, unter Angabe der Tagesordnung. In die Tagesordnung ist ein allfälliger Wahlvorschlag für die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer oder des Abschlussprüfers aufzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied ist befugt, spätestens bis 7 (sieben) Tage (einlangend) vor dem Generalversammlungstermin schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail) beim Geschäftsführer Ergänzungen der Tagesordnung zu verlangen. Gültige Beschlüsse können nur über Punkte gefasst werden, die auf die Tagesordnung gesetzt worden sind oder in der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit genehmigt wurden.
6. Der Generalversammlung sind vorbehalten:
a) die Entgegennahme des Voranschlages für das laufende Rechnungsjahr und die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses für das letzte Jahr.
b) die Wahl, Entlastung und Enthebung des Vorstands bzw von einzelnen Vorstandsmitgliedern.
c) die Entlastung des Geschäftsführers.
d) die Wahl der Rechnungsprüfer oder des Abschlussprüfers für 3 (drei) Jahre; sollte ein Abschlussprüfer bestellt werden, obliegt die jeweilige tatsächliche Beauftragung für ein Jahr dem Geschäftsführer.
e) die Entlastung und Enthebung der Rechnungsprüfer oder des Abschlussprüfers.
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstands.
g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereines.
7. Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens 1/2 (die Hälfte) der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Generalversammlung ist nach Ablauf von 15 Minuten nach Eröffnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, sofern nicht in den Statuten anders bestimmt (Artikel XIX), mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8. Über die Vorgänge in der Generalversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, vom Präsidenten zu zeichnen und an die anwesenden Mitglieder binnen 4 (vier) Wochen zu senden. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, jederzeit in das Protokoll Einsicht zu nehmen; diesbezügliche Anfragen sind an den Geschäftsführer zu übermitteln.
9. Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung selbst geben.
10. Die Sitzungen der Generalversammlung sind nicht öffentlich. Auf Antrag kann die Generalversammlung die Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung zulassen.
XI. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern, darunter der Präsident sowie der Vizepräsident.
2. Aufgrund der engen und intensiven Kooperation und Zusammenarbeit sollen nachfolgende Vereinsmitglieder dem Vorstand angehören
– der jeweilige Professor für Gießereikunde an der Montanuniversität Leoben,
– der Obmann und bzw oder der Geschäftsführer der Mitglieder der Österreichischen Gießereiindustrie (aktuelle Bezeichnung: Berufsgruppe der Gießereiindustrie Österreichs) sowie
– ein Geschäftsführer des Österreichischen Gießerei-Institutes (ÖGI).
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Angestrebt wird die paritätische Besetzung dieser Funktionen mit Vertretern der Branchengruppe der Gießer sowie der Branchengruppe der Zulieferer und Anwender, wie folgt:
Sollte der Präsident aus der Branchengruppe der Gießer stammen, soll der Vizepräsident aus der Branchengruppe der Zulieferer und Anwender entstammen. Im Falle, dass der Präsident aus der Branchengruppe der Zulieferer und Anwender stammt, soll der Vizepräsident aus der Branchengruppe der Gießer stammen. Weiters sollen mindestens 3 Vorstandsmitglieder aus der Branchengruppe der Gießer und mindestens 3 aus jener der Zulieferer und Anwender stammen.
Die Zuordnung der Vorstandsmitglieder in Branchengruppen erfolgt nach der primären wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Geschäftsführer.
4. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 4 (vier) Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands, die spätestens 3 (drei) Monate nach Beendigung der jeweiligen Funktionsperiode stattfinden muss. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsperiode von kooptierten Mitgliedern des Vorstands endet mit Ablauf der Funktionsperiode des ursprünglich gewählten Vorstands.
5. Die Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam, wobei die Kooptierung spätestens 3 (drei) Monate nach dem Rücktritt vorzunehmen ist.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder mindestens 14 (vierzehn) Tage vor Zusammentreten des Vorstands schriftlich (postalisch, per Telefax, via E-Mail) oder telefonisch eingeladen wurden und mindestens 1/3 (ein Drittel) anwesend oder vertreten ist. Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht übertragen, wobei jedes Vorstandsmitglied maximal ein weiteres Stimmrecht vertreten darf. Die Stimmrechtsübertragung ist vorab dem Präsidenten bekanntzugeben. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu fassen, das allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 4 (vier) Wochen nach der Vorstandssitzung zuzusenden ist. Wenn sich alle Vorstandsmitglieder einverstanden erklären, können Beschlüsse des Vorstands durch Abstimmung im schriftlichen Wege erfolgen.
7. Vorstandssitzungen finden mindestens 1 (ein) Mal pro Kalenderjahr statt – bei Bedarf öfters. Sie werden auf Anordnung des Präsidenten vom Geschäftsführer einberufen.
8. Der Präsident führt den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – mit Ausnahme Artikel VII Abs 4 – mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt oder durch Enthebung.
12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung selbst geben.
XII. Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Alle Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan durch Gesetz, Statuten oder Geschäftsordnung zugewiesen sind, werden vom Vorstand besorgt. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere nachfolgende Angelegenheiten:
a) Die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Vereinspolitik.
b) Verwaltung des Vereinsvermögens.
c) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in der Generalversammlung.
d) Festsetzung der Art, Höhe und Zeitdauer der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder.
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
f) Erstellung von Vorschlägen für die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
g) Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers (auf Vorschlag des Präsidenten), über die Entschädigung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls über eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
h) Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik der “Giesserei Rundschau“,
i) Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs der „Giesserei Rundschau“.
j) Beschlussfassung über die Gründung von Gesellschaften im Sinne von Artikel IV sowie Beteiligung an Gesellschaften gemäß Artikel IV.
k) Ausübung der Gesellschafterrechte an Gesellschaften, an denen der Verein Beteiligungen hält.
l) Beschlussfassung über Angelegenheiten, in denen der Geschäftsführer die Befassung des Vorstands verlangt.
m) Beschlussfassung über alle Geschäfte und Rechtshandlungen die über die gewöhnliche Vereinstätigkeit hinausgehenden.
XIII. Die Geschäftsführung
1. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand, auf Vorschlag des Präsidenten, bestellt. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich.
2. Der Geschäftsführer wird für die Dauer von 4 (vier) Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
3. Der Geschäftsführer ist für eine sorgfältige und gesetzeskonforme Führung der Geschäfte verantwortlich und an die Bestimmungen der Vereinsstatuten, Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands sowie einer allfälligen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gebunden.
4. Die Geschäfte des Vereins werden vom Geschäftsführer selbständig besorgt, soweit die Statuten oder die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung nichts anderes bestimmen.
5. Die Geschäftsführung ist für alle Geschäftsführungsangelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen.
Insbesondere obliegt dem Geschäftsführer:
a) die kaufmännische Leitung des Vereins.
b) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes, Führung der Bücher sowie Aufstellung des Rechnungsabschlusses.
c) Personalwesen (ua Abschluss und Auflösung von Dienst- und Werkverträgen), sofern dafür nicht eine Genehmigung durch den Vorstand erforderlich ist.
d) Zuordnung der Wahlvorschläge für den Vorstand in Branchengruppen, nach der primären wirtschaftlichen Tätigkeit des Vorstandsmitglieds.
e) Mitgliederorganisation und -verwaltung.
f) Unterstützung des Präsidenten und des Vizepräsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Umsetzung der Vorschläge und Anordnungen des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
g) Organisatorische Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung sowie der Vorstandssitzungen.
h) Protokollführung bei der Generalversammlung sowie den Vorstandssitzungen; Übermittlung der Generalversammlungsprotokolle an die anwesenden Mitglieder sowie Übermittlung der Vorstandssitzungsprotokolle an sämtliche Vorstandsmitglieder binnen 4 (vier) Wochen. Der Geschäftsführer ist grundsätzlich für alle schriftlichen Ausfertigungen und Aussendungen an die Vereinsmitglieder verantwortlich. Hierfür kann er sich einer Geschäftsstelle bedienen.
i) Erstellung von Vorschlägen für die Funktion des Chefredakteurs der „Giesserei Rundschau“ im Einvernehmen mit einem Geschäftsführer des Österreichischen Gießerei-Institutes (ÖGI) sowie mit dem jeweiligen Professor für Gießereikunde an der Montanuniversität Leoben. Die endgültige Auswahl ist durch den Vorstand mit Beschluss zu genehmigen.
j) Überwachung und Organisation der Redaktion der „Giesserei Rundschau“. Enge Zusammenarbeit mit dem Chefredakteur bei der Herausgabe der „Giesserei Rundschau“.
k) Abschluss von Geschäften, insbesondere Verträgen zwischen Verein und Redaktion
der „Giesserei Rundschau“ sowie die Ausübung von Rechten aus solchen Verträgen.
l) Festsetzung des Aufwandersatzes für redaktionelle Arbeiten.
6. Der Geschäftsführer ist befugt, sofern er dies für geboten erachtet, den Vorstand mit allen Fragen zu befassen, die sich aus der Besorgung seiner Aufgaben ergeben. Sofern er dem Vorstand eine Angelegenheit zur Beschlussfassung vorgelegt hat, ist er an dessen Entscheidung gebunden. Geschäfte und Rechtshandlungen, die über die gewöhnliche Vereinstätigkeit hinausgehen muss der Geschäftsführer dem Vorstand zur Beschlussfassung vorlegen.
7. Dem Geschäftsführer obliegt eine rechtzeitige und umfassende Informationspflicht an den Präsidenten und den Vorstand bei:
a) Auftreten von wichtigen vereinspolitischen Angelegenheiten.
b) Verhandlungen mit anderen Institutionen, die entscheidend die Interessen und die Entwicklung des Vereins und der “Giesserei Rundschau“ betreffen.
8. Der Geschäftsführer hat das Recht, an allen Sitzungen im Rahmen des Vereins teilzunehmen. Von Sitzungen des Vorstands bzw Abstimmungen im Vorstand kann er ausgeschlossen werden, wenn Beschlüsse gefällt werden sollen, die die Bestellung, Abberufung oder Entschädigung des Geschäftsführers umfassen. Weiters ist bei Abstimmungen im Vorstand Punkt XVIII zu beachten.
9. Der Geschäftsführer ist zur Geheimhaltung von vereinsinternen Angelegenheiten und der sonstigen ihm in Ausübung der Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Vereinsgeheimnisse verpflichtet.
10. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Geschäftsführers mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung des Vorstands, wobei der Artikel XVIII. „Inkompatibilität“ zu berücksichtigen ist.
XIV. Der Präsident
1. Dem Präsidenten des Vereins obliegt es, Vorschläge für die Geschäftsführung zu erstellen. Des Weiteren obliegt es ihm Geschäfte, insbesondere Verträge zwischen dem Verein und dem Geschäftsführer sowie zwischen Verein und einem Vorstandsmitglied, abzuschließen sowie die Ausübung von Rechten aus solchen Verträgen. Seine Funktionsperiode beträgt 4 (vier) Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist.
2. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
3. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben. Ihm obliegt die Stellvertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident gemeinsam mit dem Vizepräsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, des Vorstands oder des Geschäftsführers fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese Anordnungen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
XV. Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den Präsidenten – in dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten – oder den Geschäftsführer jeweils selbstständig vertreten.
XVI. Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen, mit Ausnahme der Generalversammlung, keinem Organ des Vereins angehören. Die tatsächliche Beauftragung von gewählten externen Wirtschaftsprüfern erfolgt durch den Geschäftsführer jeweils für ein Jahr.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von einem Monat ab Erstellung des Jahresabschlusses. Dafür hat der Geschäftsführer den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben einen Prüfbericht aufzustellen, in dem die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel bestätigt oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen sind. Insbesondere hat der Prüfbericht auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben einzugehen.
3. Die Rechnungsprüfer haben unverzüglich dem Vorstand, dem Präsidenten und dem Geschäftsführer über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben dafür Sorge zu tragen, dass die von den Rechnungsprüfern beanstandeten Mängel in entsprechender Weise beseitigt werden und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren getroffen werden. Der Vorstand hat die Mitglieder über den geprüften Jahresabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
4. Die Rechnungsprüfer sind zur strengsten Geheimhaltung, der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung ihrer Tätigkeit als Rechnungsprüfer.
5. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Rechnungs- oder Abschlussprüfers durch Rücktritt oder durch Enthebung.
6. Sollte ein Abschlussprüfer bestellt werden, übernimmt dieser die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung. Die Tätigkeit des Abschlussprüfers ist von den Rechnungsprüfern nicht zu kontrollieren. Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren gemäß § 22 Abs 4 VerG in der geltenden Fassung bestellt werden.
XVII. Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schiedseinrichtung berufen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, idgF.
2. Die Schiedseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidenten ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Präsidenten binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Präsidenten innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren vierzehn Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schiedseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Schiedseinrichtung fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit all ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
XVIII. Inkompatibilität
1. Niemand kann als Vereins- oder Vorstandsmitglied in eigener Sache oder als Vertreter oder Organ physischer oder juristischer Personen bei der Bearbeitung solcher Fragen handeln oder seine Stimme abgeben, an der er oder diese in einer eine Befangenheit nicht ausschließenden Weise interessiert oder involviert sind. Selbiges gilt auch für den Geschäftsführer oder den Chefredakteur der „Giesserei Rundschau“, auch wenn diese nicht Mitglieder des Vereines sind.
2. Werden solche Fälle in den Organen des Vereins behandelt, so kann der Betreffende hinsichtlich der in Behandlung stehenden Angelegenheit kein Stimmrecht ausüben.
3. Geschäfts- und Vertragsabschlüsse eines Vorstandsmitglieds oder des Geschäftsführers mit dem Verein sind vom Vorstand zu genehmigen, wobei für das betroffene Mitglied Absatz 2 gilt.
XIX. Statutenänderungen und Vereinsauflösung
1. Eine Änderung der Statuten kann nur mit 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit beschlossen werden; es gelten die Anwesenheitsbestimmungen gemäß Artikel X Abs 7 1. und 2. Satz.
2. Über die freiwillige Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Generalversammlung. Es gelten die Anwesenheitsbestimmungen gemäß Artikel X Abs 7 1. und 2. Satz. Der Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen.
3. Der letzte Vorstand des Vereins hat die freiwillige Auflösung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
4. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so stellt die Generalversammlung gleichzeitig fest, ob noch Vereinsvermögen vorhanden und eine Abwicklung erforderlich ist und wählt diesfalls mit einfacher Stimmenmehrheit die Person des Abwicklers. Diese soll nach Möglichkeit ein Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer sein. Das im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34ff BAO zu verwenden, ua der Widmung für die Gründung eines Nachfolgevereins mit identem oder ähnlichen Vereinszweck. Ansonsten ist das Vereinsvermögen Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der Gießereiindustrie zu widmen.
Diese Fassung der Statuten wurde in der Generalversammlung des Vereins „Proguss-Austria“ am 27. 4. 2017 beschlossen.